JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 29.02.2008, Aktenzeichen: 14 U 199/07
| Leitsatz: | 1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden. 2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden. |
| Rechtsgebiete: | bad.-württ. LPG |
| Vorschriften: | bad.-württ. LPG § 11, |
| Stichworte: | Gegendarstellung zu Äußerung auf der Titelseite über die inneren Befindlichkeiten eines Menschen, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg, 3 O 423/07 vom 26.11.2007 |
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