JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 28.11.2001, Aktenzeichen: 6 U 26/01
| Leitsatz: | 1. Zwischen Anbietern von Immobilien besteht, auch wenn sie sich vor allem an Kapitalanleger wenden, regelmäßig kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da in aller Regel keine Gefahr besteht, dass eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte. 2. Anbieter von Immobilien sind nicht auf demselben Markt i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG tätig, wenn sich ihre geschäftlichen Aktivitäten jeweils auf einen unterschiedlichen, räumlich begrenzten Markt beschränken. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1, UWG § 3, |
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