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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 28.10.2003, Aktenzeichen: 17 U 59/02 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 59/02

Urteil vom 28.10.2003


Leitsatz:1. Solange nicht feststeht, ob verspäteter Tatsachenvortrag streitig und beweisbedürftig ist, scheidet § 296 Abs. 1 ZPO aus. Erst eine konkrete Erwiderung des Gegners erlaubt die Prüfung, ob verspäteter Vortrag verzögert und deshalb zurückzuweisen ist. Wenn sich die von dem neuen Vorbringen überraschte Partei nicht sogleich substantiiert erklären kann, hat sie die Möglichkeit, die Bewilligung einer Erwiderungsfrist zu beantragen (§ 283 ZPO).

2. Die durch verspätetes Vorbringen veranlasste Notwendigkeit, eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, bedeutet für sich keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO, die eine Zurückweisung rechtfertigen würde.

3. Die sofortige Zurückweisung ohne vorherige Anregung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO) dar. Dieser Verfahrensfehler wird nicht dadurch geteilt, dass sich aus dem nachgereichten Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt, dass auch bei richtigem Vorgehen nach § 283 ZPO eine Zurückweisung der Klagebegründung als verspätet erfolgt wäre.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 139, ZPO § 283, ZPO § 296 Abs. 1, ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Mannheim 11 O 448/01 vom 07.02.2002

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