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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 28.09.2001, Aktenzeichen: 15 U 49/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 U 49/00

Urteil vom 28.09.2001


Leitsatz:Art. 17 CMR

1. Die Einstandsverpflichtung aus Art. 17 CMR entfällt nur dann, wenn der Verlust des Transportgutes auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden kann. Ein unabwendbares Schadensereignis in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer darlegt und ggfs. beweist, dass er das Ereignis auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

2. Die Frage der Reklamationsbefugnis und Rechtsinhaberschaft eines vom Absender geltend gemachten Ausgleichanspruchs nach Art. 17 I CMR richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der CMR, ein Rückgriff auf nationales Recht ist nicht geboten.

Art. 32 CMR

1. Mit der Formulierung, der Frachtführer werde für den eingetreten Schaden für verantwortlich gehalten, kann die für ein Reklamationsschreiben erforderliche Geltendmachung der Ersatzansprüche zum Ausdruck gebracht werden. Die nachfolgende Bezeichnung des Schreibens als vorläufige Reklamation ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Ersatzbegehrens in Zweifel zu ziehen.

2. Eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage ist im Reklamationsschreiben nicht geboten. Insbesondere ist es nicht erforderlich, den Schaden zu beziffern.
Rechtsgebiete:CMR
Vorschriften:CMR Art. 17, CMR Art. 32,
Verfahrensgang:LG Baden-Baden 4 O 115/98 KfH vom 14.03.2000
Rechtskraft:ja

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