JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen: 7 U 225/05
| Leitsatz: | 1. Fehler der Anlageberatung darzutun und zu beweisen, ist Sache der Klagepartei. Dem kommt sie grundsätzlich nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei Altersicherung, oder dadurch nach, dass sie lediglich pauschal behauptet, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erforderlich ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel. 2. Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann als Mittel der Aufklärung genügen, sofern er so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wurde, dass sein Inhalt vor der Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen werden konnte. 3. Die einwöchige Frist zum Widerruf des Beteiligungsangebots bleibt für die Beurteilung der Frage, ob der Kunde die Möglichkeit hatte, rechtzeitige Kenntnis vom Inhalt zu nehmen, außer Betracht, denn diese dient anderen Zwecken. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 580/04 vom 23.09.2005 |
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