JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 19 U 189/04
| Leitsatz: | Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert. |
| Rechtsgebiete: | AHB, ZPO |
| Vorschriften: | AHB § 2, ZPO § 540 Abs. 1, |
| Stichworte: | Deckungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung durch "Bauherrenklausel", |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 4 O 118/03 vom 30.09.2004 |
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