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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 19 U 189/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 U 189/04

Urteil vom 28.04.2005


Leitsatz:Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer.

Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert.
Rechtsgebiete:AHB, ZPO
Vorschriften:AHB § 2, ZPO § 540 Abs. 1,
Stichworte:Deckungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung durch "Bauherrenklausel",
Verfahrensgang:LG Konstanz 4 O 118/03 vom 30.09.2004

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