JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 7 U 62/03
| Leitsatz: | 1. Ein Beschluss des Aufsichtsrats dahin, das Dienstverhältnis des Vorstands solle fristlos gekündigt werden, wenn er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht entkräften könne, beinhaltet keine endgültige Entscheidung über die fristlose Kündigung mit der Folge, dass eine ohne weitere Beschlussfassung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats ausgesprochene Kündigung wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Kompentenzzuweisung aus §§ 84 Abs. 3, 107 Abs. 3 AktG unwirksam ist. 2. Ein bloß innerer Willen der Aufsichtsratsmitglieder, der im potokollierten Beschluss nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, ist für die Auslegung eines Aufsichtsratsbeschlusses nicht maßgegebend, denn es muss gewährleistet sein, dass das Zustandekommen und der Inhalt eines Beschlusses, der Voraussetzung für daran anknüpfende weitere Rechtshandlungen und Rechtsfolgen ist, zweifelsfrei festgestellt werden kann. 3. Eine unter Verstoß gegen die gesetzliche Kompentenzzuweisung aus §§ 84 Abs. 3, 107 Abs. 3 AktG ausgesprochen fristlose Kündigung kann durch einen Aufsichtsratsbeschluss nicht mit Rückwirkung genehmigt werden. 4. Verzögert der Aufsichtsratsvorsitzende, nachdem er von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat, die Einberufung des Aufsichtsrats unangemessen lang, muss sich der Aufsichtsrat so behandeln lassen, als habe er nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Einberufung einer Sitzung Kenntnis erlangt mit der Folge, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. |
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB |
| Vorschriften: | AktG § 84 Abs. 3, AktG § 107 Abs. 3, BGB § 184 Abs. 1, BGB § 185 Abs. 2, BGB § 626 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 5 O 201/02 vom 10.02.2003 |
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