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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 2 UF 50/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 UF 50/01

Urteil vom 28.03.2002


Leitsatz:1. Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank im Außenverhältnis, sonder auch Innenverhältnis zum anderen Ehegatten.

2. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus.

3. Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen gem. § 1380 Abs.2 BGB hinzuzurechnen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1380 Abs. 2,
Stichworte:Alleininhaberschaft eines Ehegatten über ein unter seinem Namen errichtetes Einzelkonto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten - Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung des anderen Ehegatten,
Verfahrensgang:AG Karlsruhe 1 F 121/96 vom 14.03.1997

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