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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 16 UF 177/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 UF 177/01

Urteil vom 28.02.2002


Leitsatz:Der Zugewinnausgleichsschuldner kann mit einem Anspruch auf Freigabe hinterlegten Erlöses aus der Versteigerung gemeinschaftlicher Grundstücke aufrechnen. Ob die Aufrechnung schon vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs mit Rechtskraft der Scheidung möglich ist, bleibt offen. Da eine zuvor erklärte Aufrechnung jedenfalls nicht vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erlöschen des Freigabeanspruchs führen kann, ist der Freigabeanspruch noch bis dahin verzögerlicher Erfüllung zugänglich mit der Folge, dass der Freigabeschuldner im Verzug zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet sein kann. Der Zugewinnausgleichsschuldner kann zusätzlich auch mit einem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aufrechnen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 389, BGB § 1378 Abs. 3 S. 1,
Verfahrensgang:AG Weinheim 3 F 30/94

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