JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 27.11.2007, Aktenzeichen: 8 U 164/06
| Leitsatz: | 1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden. 2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagpartei wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist. Ist der Streithelfer Inhaber der in gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Forderung, so gilt er der unterstützten Klagpartei als Streitgenosse. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WpHG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 631, WpHG § 15, ZPO § 66, ZPO § 69, ZPO § 101 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe, 13 O 79/04 KfH I vom 30.06.2006 |
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