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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 27.02.2007, Aktenzeichen: 8 U 201/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 8 U 201/06

Urteil vom 27.02.2007


Leitsatz:An einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin i. S. der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO kann es nach den Umständen des Einzelfalles auch dann fehlen, wenn die Insolvenzschuldnerin dem zur Vollstreckung von Sozialversicherungsrückständen bei ihr erscheinenden Vollzugsbeauftragten einer AOK statt Bargeld einen auf das Konto der Insolvenzschuldnerin gezogenen Scheck ausstellt und übergibt, der bei vorhandener Deckung sofort eingelöst und nicht gesperrt wird.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 129 Abs. 1, InsO § 133 Abs. 1, InsO § 140 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 5 O 36/06 vom 11.08.2006

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