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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 7 U 63/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 7 U 63/02

Urteil vom 26.11.2003


Leitsatz:1. Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen darf, auch wenn er verspätet gem. § 282 Abs. 2 ZPO ist, dann nicht zurückgewiesen werden, wenn bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen gem. § 411 Abs. 3 ZPO hätte angeordnet werden müssen. Eine Zurückweisung durfte auch nicht erfolgen, weil das Landgericht keinen Bedarf zur weiteren Erläuterung gesehen hat.

2. Die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eintretende Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr für die Kausalität greift nicht ein, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der Verschiebung der Operation und den Folgeschäden äußerst unwahrscheinlich ist.

3. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 847, ZPO § 282 Abs. 2, ZPO § 411 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 4 O 29/00 vom 19.03.2002

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