JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 9 U 58/00
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Wird eine GmbH gegründet, um eine Beteiligung stiller Gesellschafter zu erlangen und mit diesem Kapital den Betrieb einer anderen GmbH fortzuführen und sollen deren hohe Verbindlichkeiten zurückgeführt werden, so gehört ein Steuerberater, der mit 4 weiteren Personen an der ursprünglichen GmbH beteiligt ist zu den Personen, die hinter der Gesellschaft stehen. Er ist dann, wenn er als Treuhänder benannt ist, nicht nur der nur in Erfüllung seiner Treuhandpflichten zur Überwachung der Verfügungen verpflichtet, sondern auch Prospektverantwortlicher. 2. Die Anforderung, die die Rechtsprechung an einen Prospekt stellt, sind dann nicht erfüllt, wenn suggeriert wird, es werde in ein Unternehmen investiert, das bereits erfolgreich am Markt sei, in Wirklichkeit aber Anlaufprobleme bestehen, die beim früheren Produktionsbetrieb bereits zu Liquiditätsproblemen führten. 3. Diese Anforderungen sind weiter nicht erfüllt, wenn der Prospekt verschweigt, dass Anlass für die Aufnahme stiller Gesellschafter war, dass die Gesellschafter der Produktionsfirma sich ihrer persönlichen Haftung entledigen wollten. §§ 276, 328 BGB, Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.10. 2000 - 9 U 58/00 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB § 328, |
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