JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 7 U 173/01
| Leitsatz: | 1. Die Durchführung einer Infrarot-Bestrahlung ist ein vom Arzt voll beherrschbarer Gefahrenbereich. Der Umstand, dass der Arzt den Bestrahlungsvorgang so organisiert, dass sich der Patient nach einer Einweisung in die Bedienung des Geräts unbeaufsichtigt in den Behandlungsraum einschließt, ändert daran nichts. 2. Ein Mitverschulden des Patienten an einer durch eine zu lange Bestrahlungsdauer verursachten Schädigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, denn es ist Teil der Behandlungsaufgabe, den Patienten vor einer solchen Schädigung zu bewahren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 254, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 33/01 vom 29.08.2001 |
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