JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen: 7 U 11/06
| Leitsatz: | 1. Eine Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel ist in der Regel dahin auszulegen ist, dass dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Übernahmerecht zusteht, er aber nicht verpflichtet ist, das Unternehmen fortzuführen. Die gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung. 2. Ein Gesellschafter ist nicht durch die frühere (ordentliche) Kündigung des anderen Gesellschafters gehindert, seinerseits die Gesellschaft ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Gesellschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 131 Abs. 3, BGB § 133, BGB § 157, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 11 O 40/03 KfH vom 16.12.2005 |
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