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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen: 6 U 174/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 6 U 174/05

Urteil vom 25.10.2006


Leitsatz:1. Ist ein Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler (Popmusiker) und einem Musikproduzenten als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kann dies die Nichtigkeit des zur Erfüllung des Vertrags erfolgten Verfügung (Einräumung von Nutzungsrechten) zur Folge haben. In diesem Fall ist ein Tonträgerhersteller, der sich auf einen Vertrag mit dem Musikproduzenten stützt, nicht befugt, Tonträger mit den Werken des Künstlers zu vertreiben. Der Tonträgerhersteller handelt grundsätzlich nicht schuldhaft, solange er keine Kenntnis davon hat, dass der Künstler die Nichtigkeit des Vertrags mit dem Musikproduzenten geltend macht; ein Verschulden kann nicht schon darin gesehen werden, dass er es unterlässt, den Vertrag zwischen Künstler und Musikproduzenten auf seine Angemessenheit zu prüfen.

2. Zur eingeschränkten Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 138 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mannheim 7 O 412/02 vom 05.08.2005
Rechtskraft:ja

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