JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen: 14 U 67/02
| Leitsatz: | 1. Die Äußerung einer Vermutung kann Tatsachenbehauptung sein, wenn die relativierende Form der Äußerung nur ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen erkennbar um eine Schlußfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor. 2. Eine Gegendarstellung, die in einzelnen selbständigen Punkten - also Punkten mit einem eigenen, von den übrigen Punkten unabhängigen Aussageghalt - nicht den presserechtlichen Anforderungen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muß grundsätzlich auch in den übrigen - gegendarstellungsfähigen - Teilen nicht abgedruckt werden. 3. Die Kürzung einer Gegendarstellung um solche selbständige Punkte, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, darf das Gericht nur bei Vorliegen einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers vornehmen. |
| Rechtsgebiete: | bad-württ. PresseG |
| Vorschriften: | bad-württ. PresseG § 11, |
| Stichworte: | Gegendarstellungsbegehren bei Äußerung einer Vermutung, zum Grundsatz "Ganz oder gar nicht" bei mehrgliedrigen Äußerungen, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 2 O 23/02 vom 12.03.2002 |
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