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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen: 1 U 3/02 RhSch 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 U 3/02 RhSch

Urteil vom 25.10.2002


Leitsatz:1. Im Mündungsbereich des Mains in den Rhein gelten nicht die Vorschriften der BinSchStrO sondern diejenigen der RhSchPVO.

2. Der Main stellt im Verhältnis zum Rhein im Mündungsbereich eine Nebenwasserstraße dar. Damit gelten für die Sorgfaltspflichten die Regelungen von § 6.16 RhSchPVO.

3. Ist an der Mündung einer Nebenwasserstraße in eine Hauptwasserstraße ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) nicht angebracht, so gelten für die ausfahrende Schifffahrt zwar nicht die strengen Sorgfaltsgebote gemäß § 6.16 Nr. 3 RhSchPVO wohl aber die Sorgfaltsanforderungen nach § 6.16 Nr. 1 RhSchPVO. Diese werden nicht dadurch beseitigt, dass zwischen der Bergfahrt auf dem Rhein, die in den Main einfahren will, und der aus dem Main ausfahrenden Talfahrt eine Backbord - an - Backbord - Begegnung vereinbart worden ist. Ein gegen den Ausfahrenden streitender Anscheinsbeweis besteht in dieser Situation allerdings nicht.
Rechtsgebiete:RhSchPVO
Vorschriften:RhSchPVO § 6.16,
Stichworte:Hauptwasserstraße, Nebenwasserstraße, Ausfahrt, Sorgfaltspflichten, Anscheinsbeweis,
Verfahrensgang:AG Mainz 76 C 7/01.BSchRh vom 20.03.2002
Rechtskraft:ja

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