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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 25.07.2001, Aktenzeichen: 6 U 145/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 6 U 145/00

Urteil vom 25.07.2001


Leitsatz:1. Das grundsätzlich zulässige Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines anderen Unternehmens ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen sittenwidrig. Solche Umstände sind etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre des Konkurrenten und insbesondere nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat.

2. Eine erhebliche Störung der Integrität des betrieblichen Organismus oder der Funktionsfähigkeit des Unternehmens, die unter Umständen die persönlicher Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden Vorgang macht, kann nicht schon darin liegen, dass der angesprochene Arbeitnehmer während einer gewissen Zeit von der Erfüllung seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen abgehalten wird.

3. Bei der Übertragung der zur Telefonwerbung entwickelten Grundsätze auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von telefonischen Abwerbeversuchen sind neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Belange des Arbeitnehmers in die Interessenbewertung einzustellen, da ein grundsätzliches Interesse der für Leitungsfunktionen qualifizierten Arbeitnehmern an beruflicher Verbesserung und damit ein mutmaßliches Einverständnis nahe liegt.
Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Vorschriften:UWG § 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 93,

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