Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 25.06.2001, Aktenzeichen: 9 U 143/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 9 U 143/00

Urteil vom 25.06.2001


Leitsatz:Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von 2 Monaten ist nicht mehr angemessen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 607 ff., BGB § 242,
Verfahrensgang:LG Konstanz

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 25.06.2001, Aktenzeichen: 9 U 143/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 25.06.2001, 9 U 143/00" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum