JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 25.06.2001, Aktenzeichen: 9 U 143/00
| Leitsatz: | Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von 2 Monaten ist nicht mehr angemessen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 607 ff., BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz |
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