JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: 11 U 4/00
| Leitsatz: | Wer als Abwickler eines beim OLG zugelassenen Rechtsanwaltes bestellt ist, selbst aber keine OLG-Zulassung hat, kann bei eigenen (erstinstanzlichen) Mandanten nur wirksam Berufung zum OLG einlegen, wenn er sich einen neuen Auftrag in seiner Eigenschaft als Kanzleiabwickler geben lässt. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird, und der Abwickler eine Kooperationsvereinbarung mit Gebührenteilungsabrede getroffen hatten, wonach sämtliche Berufungsmandate von der Kanzlei des beim OLG zugelassenen Rechtsanwalts ausgeführt wurden. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAO § 55 Abs. 2 Satz 2, BRAO § 55 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 78 Abs. 1, |
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