JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 25.01.2007, Aktenzeichen: 8 U 123/06
| Leitsatz: | 1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F. 2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar. 3. Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 243 Abs. 2, BGB § 442 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 2 O 665/05 vom 09.05.2006 |
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