JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 24.08.2007, Aktenzeichen: 14 U 72/06
| Leitsatz: | 1. Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig. 2. Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. b, EuGVVO Art. 15 Abs. 1 lit. c, EuGVVO Art. 16 Abs. 2, |
| Stichworte: | Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit Internetpräsenz wegen Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor deutschem Gericht, |
| Verfahrensgang: | AG Kehl 4 C 487/05 vom 28.02.2006 |
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