JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 24.07.2002, Aktenzeichen: 6 U 205/01
| Leitsatz: | 1. Die Bezeichnungen "Scharlatan" und "Pfuscher" in einer Fernsehsendung, in der in einem vorangegangenen redaktionellen Berichtsteil der klagende Arzt und Wissenschaftler als personifizierter Vertreter der "Vitaminindustrie" mit seinem Bildnis und mit seinem Namen vorgestellt worden ist, werden als (Un-) Werturteile über die Person des Klägers verstanden und fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. 2. Bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche Öffentlichkeitsbelange berühren und in deren Rahmen die beanstandeten Äußerungen gefallen sind, muss das Recht auf freie Meinungsäußerung erst dann zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähkritik darstellt. 3. Ist Anliegen des Beitrags die Auseinandersetzung über ein gesundheitspolitisches) Thema von erheblichem öffentlichen Interesse, bei dem es um die Aufklärung über behauptete Missstände massenhaften Vertrieb von Vitaminpräparaten aus dem Ausland ging, spricht bereits die Vermutung für die Zulässigkeit der inkriminierten Äußerungen. 4. Das Rundfunkprivileg bringt es mit sich, dass für den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG durch eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Sendebeitrags die Wettbewerbsabsicht konkret festgestellt werden muss. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB, StGB |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 14, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB §§ 185 ff., |
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