JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 24.04.2002, Aktenzeichen: 6 U 192/01
| Leitsatz: | 1. Zu den Erfordernissen einer Aufklärungspflicht der kreditgewährenden Bank, die den Beitritt eines Anlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert. 2. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 in Verb. mit § 358 Abs.1 und 3 BGB an dem Erfordernis eines verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer bzw. nach § 9 Abs. 4 VerbrKrG an einem Austauschverhältnis zwischen dem finanzierten Entgelt und der anderen Leistung (des verbundenen Geschäfts), weil die Einlageschuld nicht das Entgelt für die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Mitgliedschaft ist 3. Mängel des Beitritts zu der Fondsgesellschaft führen zur Anwendung der Grundsätze von der fehlerhaften Gesellschaft, so dass die Vorschriften über den Einwendungsdurchgriff weder nach ihrem Tatbestand noch nach der von ihnen vorgesehenen Rechtsfolgenanordnung zur Konfliktlösung in den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritt herangezogen werden können. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 278, BGB § 738, BGB § 358 Abs. 1, BGB § 358 Abs. 3, BGB § 359 Satz 1 n.F., VerbrKrG § 9, VerbrKrG § 9 Abs. 4, VerbrKrG § 9 Abs. 3, VerbrKrG § 9 Abs. 1, |
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