JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 23.11.2007, Aktenzeichen: 14 U 188/06
| Leitsatz: | 1. Ehrenrührige Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Anbringung von Beschwerden über angebliche Mißstände gegenüber den hierfür zuständigen Stellen abgegeben werden, damit diese ein bestimmtes Verhalten überprüfen und ggf. abstellen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. 2. Die Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffenen Person ganz allgemein verächtlich zu machen. 3. Anwaltskosten, die in einem gescheiterten obligatorischen außergerichtlichen Verfahren zur Streitschlichtung entstanden waren, können im nachfolgenden Klageverfahren als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, daß im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Anwalts im vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren erforderlich war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, EGZPO, bad.-württ. SchlG |
| Vorschriften: | BGB §§ 823 ff., BGB § 1004, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 91 Abs. 3, EGZPO § 15 a Abs. 1, EGZPO § 15 Abs. 4, bad.-württ. SchlG (Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung) § 1 Abs. 1 Nr. 3, |
| Stichworte: | Unterlassungsanspruch bei Beschwerden über angebliche Mißstände, Kosten bei erfolgloser obligatorischer Streitschlichtung, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg, 6 O 173/06 vom 11.08.2006 |
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