JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 9 U 59/06
| Leitsatz: | Werden bei einem vorformulierten Vertrag über den Bezug von Werbezündhölzern (hier 250.000 Schachteln) in den in Bezug genommenen AGB die Einzelheiten der Abnahmeverpflichtung so verklausuliert, dass sich die Tragweite der Regelungen dem Vertragspartner erst nach sorgfältigem Studium erschließen kann und entsteht bei diesem, vom Verkäufer erkannt, der Eindruck, er könne sich schon nach mehreren Teillieferungen vom Vertrag lösen, so ist der Verkäufer verpflichtet, diesen Irrtum aufzuklären. Kommt er dieser Aufklärungspflicht nicht nach, so macht er sich wegen c.i.c. schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass der dass der Vertragspartner zumindest von seiner weitergehenden Verpflichtung frei wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 311, BGB § 305 c, BGB § 649, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 5 O 116/05 vom 14.03.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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