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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 23.10.2002, Aktenzeichen: 7 U 104/02 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 7 U 104/02

Urteil vom 23.10.2002


Leitsatz:1. Wird das Werk im Einvernehmen der Vertragsparteien wesentlich anders ausgeführt, kann das ursprüngliche Angebot nicht mehr als Kostenanschlag nach § 650 BGB angesehen und dem Vertrag zugrunde gelegt werden.

2. Hält der Besteller trotz angezeigter Überschreitung des Kostenanschlags am Vertrag fest, schuldet er den vollen Preis der Werkleistung und nicht lediglich einen um 25% erhöhten Preis.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 650,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 3 O 148/01 vom 08.05.2002

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