JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 23.08.2005, Aktenzeichen: 17 U 7/05
| Leitsatz: | 1) Eine negative Feststellungsklage wird unzulässig, wenn der Beklagte noch in erster Instanz Leistungswiderklage erhebt und die Widerklage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann. 2) Ein Kläger hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass auch ein anderer Gesamtschuldner keine Leistungen aus einem Vertrag schuldet. Dies gilt auch, wenn sich der Kläger sämtliche Ansprüche des anderen Gesamtschuldners gegen den Gläubiger hat abtreten lassen. 3) Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen aufgrund in regelmäßigen Raten geleisteter Zinszahlungen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2001 richtet sich nach § 197 BGB a. F. 4) Zur Frage, unter welchen Umständen ein darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG; § 358 Abs. 3 BGB) darstellt. 5) § 172 BGB gilt auch für eine im Zusammenhang mit einem verbundenen Geschäft (hier: darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds) erteilte, nichtige Treuhandvollmacht (Anschluss BGH, NJW 2005, 664ff.). 6) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gilt nicht, wenn das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von vornherein der Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds diente (Anschluss BGH, WM 2005, 843ff.). 7) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993 gilt nicht für Beiträge zu einer Lebensversicherung, die schon vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand und nicht im Hinblick auf den Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrGm ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 172, BGB § 197 aF, VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VerbrKrG § 9 Abs. 1, ZPO § 256, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 2 O 420/03 vom 07.12.2004 |
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