JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 6 U 203/01
| Leitsatz: | 1. Entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft existenznotwenige Liquidität durch verdeckte oder wie hier offene Ausschüttungen und gefährdet damit die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nachhaltig, so ist gegen den hieraus resultierenden Ersatzanspruch wegen schuldhafter Treuepflichtverletzung die Aufrechnung des Gesellschafters mit Ansprüchen auf Auszahlung des restlichen Geschäftsführergehalts nach § 393 BGB unzulässig. 2. Die Aufrechnung des Gesellschafters unterliegt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft der Anfechtung des Insolvenzverwalters nach 135 Nr. 2 Ins0, weil die stehen gelassenen Geschäftsführergehälter des Gesellschafters nach Kapitalersatzregeln gebundenes Gesellschaftsvermögen sind, § 32 a Abs.1 und Abs. 3 GmbHG. 3. Die Befugnis zur Aufrechnung mit Geschäftsführervergütungsansprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Masseverbindlichkeiten sind, gegen den Geldanspruch der Insolvenzmasse greift nach § 53 InsO nicht mehr, wenn Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter angezeigt ist und die Masse zur Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht. Der Gesellschafter müsste zunächst zur Masse leisten, ehe er gegebenenfalls als Massegläubiger (Teil-) Befriedigung erhielte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO, GmbHG |
| Vorschriften: | BGB § 393, InsO § 135 Nr. 2, InsO § 53, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, GmbHG § 32 a, |
| Verfahrensgang: | LG Mosbach 1 O 77/01 vom 28.11.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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