JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 7 U 228/02
| Leitsatz: | 1. Dem Arzt, der in anderen vergleichbaren Fällen richtig aufgeklärt hat, sollte im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, denn an den Beweis der gehörigen Erfüllung der Aufklärungspflichten durch die Behandlungsseite dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. 2. Wurde der Operationstermin erst nach der Einwilligungserklärung des Patienten bestimmt, ist in der Regel eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Patienten nicht dargetan. Ein generelle Verpflichtung, den Zeitraum zwischen der Aufklärung und der in Betracht kommenden Operation in jedem Fall so zu bemessen, dass der Patient noch einen anderen Arzt konsultieren kann, besteht nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 5 O 136/99 vom 21.11.2002 |
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