JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 7 U 4/03
| Leitsatz: | 1. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer sectio als Alternative zu einer vaginalen Geburt bevor ein konkreter Anlass (hier: Verdacht auf ein makrosomes Kind) dazu besteht, ist unzureichend, da ein Aufklärungsgespräch vor diesem Zeitpunkt weitgehend theoretisch bleibt. 2. Bei einer inkompletten Lähmung des rechten Arms mit Schwächen beim Heben und Außendrehen und einer nicht wesentlichen Veränderung des Arms gegenüber dem gesunden linken Arm mit einer geringgradigen Reduktion der Kraft ist ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 ¤ angemessen. 3. Bei der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist vom Stundensatz einer entgeltlich eingesetzten vergleichbaren Hilfkraft auszugehen. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach der konkret vorzunehmenden Tätigkeit, so dass für Hilfstätigkeiten, die kein spezielles Fachwissen erforden, ein Stundensatz von 7,20 ¤ in Anlehnung an BAT VII zugrunde gelegt werden kann. 4. Die Verurteilung zur Zahlung einer zukünftigen Mehrbedarfsrente setzt voraus, dass sich die für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festlegen lassen und damit eine konkrete Bezifferung möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG Mosbach 1 O 53/01 vom 03.12.2002 |
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