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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 22.03.2002, Aktenzeichen: 14 U 46/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 U 46/01

Urteil vom 22.03.2002


Leitsatz:1. Zur Frage, ob allein schon seine Abberufung als Geschäftsführer den Dienstverpflichteten zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.

2. Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG begründet - von den Fällen des Rechtsmißbrauchs abgesehen - keinen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB. Darauf, ob der Dienstverpflichtete Anlaß für seine Abberufung gegeben hatte oder nicht, kommt es nicht an.

3. Kritische Äußerungen des Dienstherrn zur Geschäftsführung des Dienstverpflichteten geben diesem einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie ohne Grundlage oder maßlos überzogen oder grob beleidigend sind.
Rechtsgebiete:BGB, GmbHG
Vorschriften:BGB § 626, BGB § 628 Abs. 2, GmbHG § 38 Abs. 1,
Stichworte:Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer, Auswirkung auf das Dienstverhältnis,
Verfahrensgang:LG Offenburg 5 O 64/98 KfH vom 19.01.2001
Rechtskraft:ja

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