JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 1 U 192/08
| Leitsatz: | 1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. 2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. 3. Bei der Bemessung des Mitverschuldens eines Beifahrers darf nicht übersehen werden, dass den einen Verkehrsunfall verursachenden betrunkenen Fahrzeugführer in der Regel eine größere Verantwortung trifft als den geschädigten Beifahrer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat. Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem Pkw mitnimmt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG, StVO |
| Vorschriften: | BGB § 254, BGB § 823, BGB § 827, StVG § 7, StVO § 21a, |
| Stichworte: | Mitverschulden bei Mitfahrt mit betrunkenem Fahrzeugführer, Verantwortung des Fahrzeugführers für Anlegen der Sicherheitsgurte des betrunkenen Beifahrers, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg, 3 O 49/08 vom 17.07.2009 |
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