JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 22.01.2008, Aktenzeichen: 17 U 185/07
| Leitsatz: | Die überweisende Bank kann sich bei Fehlbuchungen in Folge von "password fishing" (Phishing) jedenfalls dann auf das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken berufen, wenn es sich um eine Hausüberweisung handelt, sie also zugleich Empfängerbank ist. In diesem Fall steht ihr hinsichtlich der Fehlbuchungen grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Hinweis- und Warnpflichten der Banken gegenüber ihren Kunden auf Gefahren des Online-Bankings sollen nicht denjenigen schützen, der als Teil des kriminellen Systems - wenn auch gutgläubig - sein Konto als Empfängerkonto zur Verfügung stellt und durch die Rückbuchungen der Fehlüberweisungen einen Schaden erleidet. |
| Rechtsgebiete: | AGB-Banken, BGB, HGB, ZPO |
| Vorschriften: | AGB-Banken Nr. 8 Abs. 1, BGB § 166 Abs. 1, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, BGB § 818 Abs. 4, BGB § 819, HGB § 355 Abs. 3, ZPO § 114, |
| Stichworte: | Zum Missbrauchsrisiko beim sogenannten Phishing, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe, 3 O 47/07 vom 05.10.2007 |
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