JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 14 U 193/06
| Leitsatz: | 1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen. 2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, ZPO § 927, ZPO § 929 Abs. 2, ZPO § 936, |
| Stichworte: | Gegendarstellung: einstweilige Verfügung, Änderung der Schriftgröße durch Berufungsurteil, Vollziehungsfrist, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz, 4 O 177/04 F vom 20.07.2006 |
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