JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 17 U 19/06
| Leitsatz: | Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen am Überweisungsvorgang beteiligten Banken als Verträge zu Gunsten des Überweisungsempfängers zu qualifizieren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 164, BGB § 676a, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 2 O 225/05 vom 20.12.2005 |
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