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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 17 U 222/07 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 222/07

Urteil vom 21.10.2008


Leitsatz:1. Erteilt ein Kreditinstitut über ein Unternehmen, das ein Girokonto bei ihm führt, schuldhaft eine falsche Bonitätsauskunft, so kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Giroverhältnis in Betracht.

Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (Anschluss an BGH WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768).

2. Befindet sich das Unternehmen in entschuldbarer Weise über den Umfang des Schadensersatzanspruchs im Ungewissen und kann es sich die notwendigen Informationen auch nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen, so ist die Bank dem Unternehmen zur Auskunft über den Empfänger der unzutreffenden Bonitätsauskunft und - soweit zumutbar - auch dessen Kunden verpflichtet, an welche die falsche Information weitergegeben worden ist.

Soweit die Bank die verlangte Auskunft nicht aus eigenem Wissensbestand erteilen kann, ist sie verpflichtet, sich mit den zumutbaren Anstrengungen die notwendigen Informationen von dem anfragenden Institut zu beschaffen, das sie auf der Grundlage des im Bankauskunftsverfahren stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag nach den im Kreditgewerbe vereinbarten Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten in Anspruch nehmen kann. Die fehlende eigene Kenntnis begründet eine (subjektive) Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB im Regelfall noch nicht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 241 Abs. 2, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 276,
Verfahrensgang:LG Mannheim, 23 O 172/06 vom 29.11.2007

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