JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 7 U 158/07
| Leitsatz: | 1. Die Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers für die geltend gemachten Folgen ergreift nur die sog. Primärschäden. Darunter ist allerdings nicht nur der "erste Verletzungserfolg" im Sinne der Schädigung der körperlichen Integrität und damit die von den Symptomen abstrahierte Schädigung eines Körperteils oder Organs zu verstehen, sondern die Gesundheitsschädigung in ihrer konkreten Ausprägung; hier: Infektion in Form einer Meningitis mit Liquorabflussstörung (im Anschluss an BGH NJW 1998, 3417; NJW 2008, 1304). 2. Die Pfändung eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs durch einen Gläubiger des Geschädigten erfasst auch den Feststellungsanspruch, entfaltet ihre Wirkung aber im Rahmen einer Gesamtschuld nur gegenüber dem Schuldner, gegenüber dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, BGB § 421, BGB § 823, BGB § 831, BGB § 840, BGB § 847 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim, 3 O 74/01 vom 14.06.2007 |
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