JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 6 U 54/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die gebotene Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtzusammenhang - und nicht nur der durch den Klageantrag abgetrennten Teile - kann zu einer auf den mitgeteilten Tatsachen basierenden Meinungsäußerung führen, welche insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt werden muss. 2. Auch wenn die Presse unhöflich und unpassend auf körperliche Merkmale einer Person aufmerksam macht, ist damit nicht schon notwendig die Grenze zur untersagten Schmähkritik überschritten, so dass eine Persönlichkeitsverletzung nicht gegeben sein muss. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2001 - 6 U 54/00 - |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1004, ZPO § 543 Abs. 1, |
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