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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 21.02.2007, Aktenzeichen: 1 U 169/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 U 169/06

Urteil vom 21.02.2007


Leitsatz:Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist. Ist die Erfüllung streitig, setzt die Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB jedoch voraus, dass der Schuldner gleichzeitig die Vollstreckungsgegenklage erhebt.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 371, ZPO § 767,
Stichworte:Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels, Vollstreckungsgegenklage,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 3 O 59/06 vom 19.07.2006

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