JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 7 U 176/06
| Leitsatz: | 1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme. 2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 631, BGB § 635 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 3 O 122/05 vom 23.06.2006 |
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