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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen: 14 U 195/07 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 U 195/07

Urteil vom 20.06.2008


Leitsatz:1. Wird mit einem Prozesskostenhilfegesuch der Entwurf einer beabsichtigten Klage eingereicht, so gilt die Klage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als eingereicht, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf die im Klageentwurf enthaltenen Anträge Bezug nimmt und dadurch eindeutig zu erkennen gibt, daß er den eingereichten Entwurf nunmehr als Klageschrift behandelt sehen will (Anschluss an BGH NJW 1972, S. 1373 f, = Rpfleger 1972, S. 304 f.).

2. Zur Frage, ob eine Gewinnmitteilung nach Inhalt und Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 253 Abs. 2, ZPO § 295 Abs. 1, ZPO § 461 Abs. 1, BGB § 661a,
Stichworte:Antrag auf Prozesskostenhilfe, Behandlung eines nicht zugestellten Klageentwurfs als Klageschrift, Auslegung einer Gewinnmitteilung,
Verfahrensgang:LG Offenburg, 2 O 203/07 vom 27.11.2007

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