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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 19 U 162/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 U 162/01

Urteil vom 20.06.2002


Leitsatz:1.) Eine (individuelle) Vereinbarung eines Versicherungsnehmers in der Krankenhaustagegeldversicherung mit seinem Versicherer, wonach die Versicherungsprämie und die Höhe des Krankenhaustagegelds unverändert bleiben und das Recht des Versicherers auf einseitige Veränderungen des Versicherungsvertrags abbedungen ist, ist weder wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 11 Abs. 2 VAG noch wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nach § 81 Abs. 2 S. 4 VAG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

2.) Begehrt der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Abschriften seiner Erklärungen in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag, so muss er substanziiert dartun, von welchen seiner Erklärungen er konkret eine Abschrift begehrt. § 3 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherungsnehmer keine Rechtsgrundlage dafür, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, über welche schriftlichen Erklärungen von ihm die Versicherung verfügt, und deshalb auch keinen Anspruch auf Abschriften "sämtlicher Erklärungen".
Rechtsgebiete:BGB, VAG, VVG
Vorschriften:BGB § 134, VAG § 11 Abs. 2, VAG § 12, VAG § 81 Abs. 2, VVG § 3 Abs. 3, VVG § 178g, VVG § 178o,
Verfahrensgang:LG Freiburg vom 23.07.2001
Rechtskraft:ja

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