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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: U 4/01 RhSch 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: U 4/01 RhSch

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:1. Der Schiffsführer eines überholenden Fahrzeuges muss gemäß § 6.09 RhSchPVO umsichtig handeln und auf Sicherheit bedacht sein; andererseits kann er jedoch darauf vertrauen, dass 1. die Führung des anderen, in Fahrt befindlichen Fahrzeugs, das mit dem von seinem Fahrzeug ausgelösten Wellenschlag in Kontakt kommt, sich schifffahrtsüblich und situationsgerecht verhält und 2., dass das andere Schiff in der vorhandenen Beschaffenheit zur Teilnahme am Schiffsverkehr tauglich ist und seinen technischen Gegebenheiten entsprechend betrieben wird.

2. Der Führung eines Schiffes fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn sie in einer allein von einem anderen Schiff schuldhaft herbeigeführten Gefahrenlage im letzten Augenblick eine unrichtige Entscheidung trifft. Eine fehlerhafte Maßnahme ist jedoch nur dann als solche des letzten Augenblicks entschuldigt, wenn ein Schiffsführer plötzlich zu einer gänzlich unerwarteten Reaktion gezwungen ist, so dass ihm objektiv fehlerhaftes Verhalten billigerweise nicht als Verschulden zugerechnet werden kann.
Rechtsgebiete:BGB, RhSchPVO, BinSchiffG
Vorschriften:BGB § 254, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, RhSchPVO § 6.03, RhSchPVO § 6.09, RhSchPVO § 6.20, BinSchiffG § 3, BinSchiffG § 92, BinSchiffG § 92 a ff.,
Stichworte:Schutzgesetz, Überholen, Wellenschlag, Manöver des letzten Augenblicks,
Verfahrensgang:AG Mannheim 31 C 1/01 vom 01.08.2001
Rechtskraft:ja

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