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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 15 U 42/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 U 42/03

Urteil vom 20.02.2004


Leitsatz:1. Dem Frachtführer steht ein Pfandrecht am Gut wegen inkonnexer Forderungen (Forderungen aus anderen, früheren, Frachtverträgen) nur dann zu, wenn der Absender Eigentümer des Gutes ist oder wenn der Eigentümer den Absender zu einer entsprechenden Verpfändung ermächtigt hatte.

2. Leistet der Empfänger an den Frachtführer eine Zahlung für inkonnexe Forderungen des Frachtführers gegen den Absender, weil der Frachtführer zu Unrecht die Herausgabe des Gutes von der Zahlung abhängig macht, kann der Empfänger Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung von dem Frachtführer verlangen.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 812, HGB § 441,
Verfahrensgang:AG Rastatt 3 C 124/03 vom 25.08.2003

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