JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 12 U 211/02
| Leitsatz: | Wer als Zubehör für seine versicherte Maschine kein Originalteil verwendet, sondern das für den konkreten Einsatz am Markt angebotene Produkt eines renommierten Herstellers, handelt im Rahmen der Maschinenversicherung nicht grob fahrlässig. Darlegungs- und beweispflichtig für die Gefahrerhöhung - und damit auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den die Gefahr erhöhenden Umständen - ist der Versicherer. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AMB |
| Vorschriften: | VVG § 23, AMB 86 Nr.2, AMB 91 § 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 14 O 167/99 KfH III vom 04.09.2002 |
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