JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 19 U 8/02
| Leitsatz: | Nimmt der Verkäufer die Ware zur Nachbesserung zurück und beauftragt er eine Spedition mit dem Rücktransport, so hat der Käufer die Ware nur verladetauglich bereitzustellen. Verladung und Transportsicherung obliegen dem Käufer ohne entsprechende Absprache mit dem Verkäufer nicht. Wird die Ware in diesem Fall beim Transport infolge unzureichender Transportsicherung beschädigt, verliert der Käufer dadurch das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, grundsätzlich nicht. |
| Rechtsgebiete: | UN-Kaufrecht |
| Vorschriften: | UN-Kaufrecht Art. 31 c, UN-Kaufrecht Art. 49, UN-Kaufrecht Art. 82, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 3 HO 117/99 vom 29.11.2001 |
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