JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 17 U 7/04
| Leitsatz: | 1. Die unzureichende Isolierung der Wände des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit und der darauf beruhende, einer Besichtigung nicht ohne weiteres zugängliche Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel eines Gebäudes dar, den der Verkäufer redlicherweise insbesondere dann nicht verschweigen darf, wenn ihm die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt. 2. Die Grunderwerbsteuer können die geschädigten Käufer, die aus Rechtsgründen die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erzwingen, regelmäßig im Wege der Vorteilsausgleichung analog § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche an den Fiskus geltend machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 255, BGB § 434 Abs. 1, BGB § 437 Nr. 2, BGB § 437 Nr. 3, BGB § 444, BGB § 453 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 8 O 246/03 vom 12.12.2003 |
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