JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 19.10.2004, Aktenzeichen: 17 U 67/04
| Leitsatz: | 1. Auf die vertragliche Erbringung von Ingenieurleistungen ist die VOB/B - und damit die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 (1) VOB/B - grundsätzlich nicht aufgrund einer pauschalen Bezugnahme auf die VOB/B in den Vertragsunterlagen anwendbar. 2. Die Verjährung eines aus Mängeln des Ingenieurwerks hergeleiteten Ersatzanspruchs des Bestellers gegen den Ingenieur kann gehemmt sein, wenn dieser den Besteller nicht nur bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere Bauunternehmer unterstützt, sondern die Prüfung des Werks eines Dritten auf Mängel durch den Ingenieur aus sachlichen Gründen das eigene Werk mit einbeziehen muss und er damit zu rechnen hat, dass sein Vertragspartner auch diese Prüfung erwartet. 3. Die für das Architektenrecht geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung, wonach der Architekt dem Auftraggeber bei Verstößen gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht über die Ursachen von Baumängeln wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz verpflichtet sein kann, können auf einen mit der Erbringung umfassender Ingenieurleistungen beauftragten Ingenieur übertragen werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Vorschriften: | BGB § 214, BGB a.F. § 635, BGB a.F. § 638, BGB a.F. § 639, VOB/B § 13 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 4 O 16/01 vom 19.02.2004 |
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